Diese Fahrordnung wurde vom Sektionsausschuss Rudern am 23. März 2011 beschlossen und damit in Kraft gesetzt.
Helga Krenn, Sektionsleitung Rudern
* mit Absicht nicht gegendert > wird auf das jeweilige Geschlecht bei Bedarf angepasst!
(1) Diese Fahrordnung umfasst alle auf das Rudern und das Rudergerät bezüglichen Bestimmungen, für deren genaue Einhaltung der Breitensportwart*, der Rennsportwartin* und die Bootsleute verantwortlich sind. Daher ist ihren Anordnungen von allen Vereinsangehörigen unbedingt Folge zu leisten.
(2) Der Fahrordnung unterliegen alle Vereinsangehörige und alle Vereins- und Privatboote.
(1) Die den Rudersport aktiv ausübenden Vereinsangehörigen werden in 6 Gruppen eingeteilt. Für diese Einteilung ist nur die vom Breitensportwart* geführte und im Bootshaus angeschlagene Liste maßgeblich.
Über die Einstufung von Mitgliedern, die bereits bei einem anderen Ruderverein sind oder waren entscheidet der Breitensportwart.
a) Anfänger / Anfängerin:
Alle aktiven Mitglieder, die das Rudern sowie die Ausführung der Kommandos nicht oder nur mangelhaft beherrschen, sind als Anfänger einzustufen. Sie dürfen nur an Ausbildungsfahrten teilnehmen. Ausbildner / Ausbildnerinnen müssen Bootsleute oder Übungsleiter oder Übungsleiterinnen sein.
b) Wanderruderer / Wanderruderin:
Die Einstufung als Wanderruderer/Wanderruderin erfolgt durch den Breitensportwart*. Sie dürfen in allen für den allgemeinen Ruderbetrieb freigegebenen Mannschaftsbooten rudern, an Tages- und Wanderfahrten und sonstigen Ruderveranstaltungen teilnehmen, wenn der Mannschaft ein Mitglied mit Steuerbewilligung oder ein Bootsmann oder eine Bootsfrau angehört.
c) Vereinsangehörige mit Einerbewilligung:
Vereinsangehörigen, die im Einerrudern genügend ausgebildet sind, hat der Breitensportwart* die Einerbewilligung zu erteilen. Diese berechtigt zum unbeschränkten Rudern im Wandereiner bzw. in vom Rennsportwart* freigegebenen Renneinern.
d) Steuerleute (Mitglieder mit Steuerbewilligung):
Der Breitensportwart* kann Mitglieder, die ein entsprechendes Können im Rudern und Steuern besitzen zu Steuerleuten ernennen. Sie müssen sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:
Steuerleute sind berechtigt, ein gesteuertes Mannschaftsgigboot im allgemeinen Ruderbetrieb zwischen den Stromkilometern 2143,5 (Dürnbergwirt) und 2162 (Aschach) verantwortlich zu führen.
Steuerleute haben an sich noch keine Ausbildungsberechtigung für Anfänger/ Anfängerinnen.
e) Bootsmänner / Bootsfrauen
Der Sektionsausschuss kann Steuerleute über Vorschlag des Breitensportwartes* mit einfacher Stimmenmehrheit unter folgenden Bedingungen zu Bootsleuten ernennen:
f) Rennruderinnen und Rennruderer:
Ihnen – und nur ihnen - ist nach Anweisung des Rennsportwartes die Benützung der Rennboote gestattet. Für alle Fahrten in anderen Booten gelten auch für Rennruderinnen und Rennruderer die Regeln für den allgemeinen Ruderbetrieb.
(2) Für die Anfängerausbildung beauftragt der Breitensportwart Bootsleute als Übungsleiter / Übungsleiterinnen
(3) Machen sich Bootsleute oder Steuerleute grober Fahrlässigkeit oder grober Verstöße gegen diese Fahrordnung schuldig, können diese vom Sektionsausschuss mit Zweidrittelmehrheit auf eine zu bestimmende Zeit enthoben oder zurückgestuft werden.
(1) Täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und der Zeit, da der Ruderbetrieb eingestellt ist, soll mindestens ein Bootsmann oder eine Bootsfrau oder jemand von den Steuerleuten am Bootsplatz anwesend sein. Diese sind zuständig für das Auf- und Zusperren der Bootshalle, sie haben für Ordnung am Bootsplatz zu sorgen und die Eintragungen im Logbuch zu kontrollieren. Weiters sollen sie dafür sorgen, dass interessierte Ruderer oder Ruderinnen Gelegenheit zum Rudern bekommen und auch selbst Steueraufgaben übernehmen.
Bei größeren Bootsschäden oder falls Boote mit ihren Besatzungen nicht zurückgekehrt sind, ist unverzüglich die Sektionsobmann* oder der Breitensportwart* zu verständigen.
(2) Bei Anfragen von Mitgliedern oder Personen, die Interesse am Verein zeigen, soll Auskunft gegeben und auf die Möglichkeit der Einsicht in die Homepage hingewiesen werden.
(3) Der Breitensportwart* legt für den Bootsleutedienst die in Betracht kommenden Mitglieder und ihre Dienstzeiten fest. Die Namen der Diensthabenden hat er in der Bootshalle anzuschlagen. Bei Verhinderung des oder der Diensthabenden ist Ersatz zu stellen.
(1) Jedes Ehren- oder ausübende Mitglied kann bis zu 3-mal im Jahr mit Zustimmung des Breitensportwartes* Gäste einführen. Die Vereinsangehörigen dürfen jedoch dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Gäste dürfen mit Genehmigung des Breitensportwartes* während einer kurz zu bemessenden Zeit an Ruderfahrten teilnehmen. Sie unterliegen dann der Fahr – und Hausordnung und haften wie Vereinsangehörige.
(2) Personen, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, dürfen nicht als Gäste eingeführt werden.
(1) Ruderkleidung: Die der Fahrordnung unterliegenden Boote müssen in ordentlicher Sportkleidung, bei Regatten in der vorgeschriebenen Vereinskleidung gefahren werden.
(2) Führung der Boote: Leiter/in der Fahrt ist der Steuermann oder die Steuerfrau. Sie tragen die Verantwortung für Mannschaft und Boot. Ihren Weisungen und Kommandos muss daher die Mannschaft unbedingt Folge leisten.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Fahrt kann einem anderen Ruderer oder einer anderen Ruderin, nicht aber einem Anfänger / einer Anfängerin, das Steuer und damit das Kommando überlassen, hat aber deren Tätigkeit zu überwachen und trägt dafür die Verantwortung.
(4) Ist der Steuermann oder die Steuerfrau nicht Bootsmann oder Bootsfrau oder Mitglied mit Steuerbewilligung, so ist mangels anderer Vereinbarung der oder die Rangälteste von den Bootsleuten oder Steuerleuten an Bord Leiter der Fahrt.
(5) Belegen von Booten: Eine vollständige Mannschaft hat das Recht, unter Angabe des Fahrtzieles für eine Fahrt mindestens bis Stromkilometer 2157 oder Stromkilometer 2135 ein bestimmtes Boot für eine bestimmte Zeit zu belegen. Dies geschieht durch Eintrag in einer hiefür auf der Vereinstafel ausgehängten Liste. Diese Eintragung muss spätestens am Tage vor der geplanten Fahrt erfolgen. Das durch eine Belegung erworbene Benützungsrecht darf von anderen Vereinsangehörigen nicht verletzt werden. Es erlischt jedoch, wenn die Abfahrt nicht binnen einer Stunde nach der vorgemerkten Zeit erfolgt.
(6) Mehrtägige Ruderfahrten müssen vom Breitensportwart* genehmigt werden und können bei begründeten Bedenken untersagt werden.
(1) Abfahrt: Für jede Fahrt wird das Boot, in Gurten lagernd ausgerüstet. Der Steuermann oder die Steuerfrau haben vor Abfahrt das Datum, die Zeit der Abfahrt, den Namen des Bootes, die Mannschaft nach ihrer Reihenfolge, das vorgesehene Fahrtziel sowie etwa vorgefundene Schäden im Logbuch einzutragen. Das Logbuch ist als Urkunde leserlich und den Tatsachen entsprechend zu führen. Nur die Sportwarte und der oder die Diensthabenden haben das Recht, diese Eintragungen zu kontrollieren und auch zu beanstanden.
Der Leiter oder die Leiterin der Fahrt weisen der Mannschaft die Plätze im Boot an. Das Boot muss von der kompletten Mannschaft getragen werden. Das Ein- und Aussteigen geschieht auf Weisung des Steuermanns oder der Steuerfrau. Der Leiter oder die Leiterin der Fahrt hat vor Fahrtantritt festzustellen, ob das Boot nicht schon belegt ist. Zu jedem Boot ist ein Satz Riemen oder Skulls vorhanden. Soweit durch Beschriftung ausgewiesen dürfen nur die zu dem jeweiligen Boot gehörigen Riemen oder Skulls verwendet werden. Ausnahmen sind im Rennruderbetrieb zulässig.
(2) Fahrt:
(3) Rückkunft: Bei der Rückkunft müssen Boot und Ruder sofort auf den Bootsplatz geschafft, vollständig gereinigt, getrocknet und auf ihren Platz im Bootshaus zurückgebracht werden. Der Leiter oder die Leiterin der Fahrt haben die Reinigung des Geräts persönlich zu überwachen und dürfen sich erst entfernen, wenn sie sich überzeugt haben, dass das Rudergerät an seinem Platz ordnungsgemäß lagert und die Luftkastendeckel geöffnet sind. Lappen, Schwämme, Böcke und Schläuche sind nach dem Putzen wieder an ihren Platz zu bringen, erst dann wird die Mannschaft vom Leiter oder der Leiterin der Fahr entlassen.
Der Leiter oder die Leiterin der Fahrt haben die Zeit der Rückkunft, das erreichte Ziel, die Kilometeranzahl sowie allfällige während der Fahrt eingetretene Schäden an Boot oder Gerät sowie alle wichtigen Ereignisse während der Fahrt sofort im Logbuch einzutragen. Größere Schäden, insbesondere solche, die das Boot unfahrbar machen, sind darüber hinaus dem Breitensportwart* zu melden. Bezüglich der Beanstandung dieser Eintragungen gilt sinngemäß § 6(1) dieser Fahrordnung. Wird die Eintragung eines Schadens im Logbuch unterlassen können der Leiter oder die Leiterin der Fahrt für den ganzen Schaden haftbar gemacht werden.
Bei Verlassen des Bootshauses ist darauf zu achten, dass das Licht abgedreht und das Gebäude abgesperrt ist.
(1) Der Unterricht im Rudern erfolgt in Schulbooten innerhalb des Schulwassers unter Aufsicht eines Übungsleiters oder einer Übungsleiterin. Als Schulwasser gilt der Altarm. Bei einem Pegelstand in Linz von über 450 cm ist der Ruderbetrieb für Anfänger / Anfängerinnen gesperrt.
(2) Für die Anfänger / Anfängerinnen setzt der Übungsleiter oder die Übungsleiterin Übungskurse und Übungstermine fest. Schulfahrten dürfen nur in den von der Übungsleitung bestimmten Schulbooten gerudert werden. Die Übungsleitung kann Ruderern / Ruderinnen kurzfristig für bestimmte Boote und für den Altarm die Steuererlaubnis erteilen.
(1) Die Bewilligung zur Benützung aller für das Rennrudern und das Rennrudertraining bestimmten Rennboote steht der Rennsportwartin* zu. Die Bewilligung zur Benützung der für das Rennrudern und das Rennrudertraining bestimmten Gigboote steht dem Breitensportwart* zu.
(2) Für Regattenteilnahmen hat die Rennsportwartin* die Mannschaft auszuwählen und zusammenzustellen.
(3) Verletzungen der von Rennruderern / Rennruderinnen übernommenen Verpflichtungen werden mit dem Ausschluss aus der Rennmannschaft geahndet. Die bei Regatten gewonnenen Preise gehören dem Verein.
(4) Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch im Rennruderbetrieb. die Rennsportwartin* und die Trainer / Trainerinnen haben über deren Einhaltung zu wachen und insbesondere auch die Eintragungen in den Trainingsbüchern zu kontrollieren.
(1) Generelles Ruderverbot besteht bei:
(2) Nachtfahrten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Breitensportwart* und bei Ausrüstung der Boote mit der vorgeschriebenen Beleuchtung gestattet.
Bei Sturm, Nebel oder Treibholz können die Sportwarte ein befristetes Ruderverbot aussprechen.
(3) Zwischen dem 1. November und dem 31. März ist die Benützung von Einern und Zweiern ohne Steuermann nur in Begleitung eines Trainingsmotorbootes gestattet. Falls eine Begleitung nicht möglich ist, können die Sportrwarte in ihrem Zuständigkeitsbereich Ausnahmegenehmigungen erteilen. Diese Regelung dient dem Schutz der Ruderer und Ruderinnen. Für Folgen aus der Zuwiderhandlung kann der Verein und seine Funktionäre nicht haftbar gemacht werden, die Risken tragen allein der Ruderer oder die Ruderin.
(4) Die Sportwarte können auch für einzelne Boote Sperren oder Beschränkungen sowohl hinsichtlich der sie benützenden Mannschaften als auch hinsichtlich der Gewässer, auf denen ein Boot benützt werden darf verhängen.
(1) Die Bootsanhänger stehen den Mitgliedern für Bootstransporte im Rahmen der folgenden Regelungen zur Verfügung. Ihre Benützung ist von der vom Sektionsausschuss mit der Verwaltung der Bootsanhänger betrauten Person genehmigen zu lassen. Liegen für einen Termin mehrere Anfragen für denselben Anhänger vor, vermittelt diese beauftragte Person zwischen den Mitgliedern. Vereinsfahrten und Regatten genießen gegenüber sonstigen Fahrten den Vorrang. Im Streitfall entscheidet der die Sektionsleiter*.
(2) Die Bootsanhänger dürfen nur von solchen Personen gezogen werden, die über ausreichend Erfahrung im Ziehen von Bootsanhängern im Straßenverkehr, den vorgeschriebenen Führerschein und über die sonstigen erforderlichen Kenntnisse, insbesondere der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen verfügen. Außerdem muss das Zugfahrzeug die für den Anhänger nötige Dimension aufweisen.
(3) Vor jeder Übergabe an den Bootsanhängerfahrer / die Fahrerin ist der Anhänger auf Schäden zu untersuchen und darf nur verwendet werden, wenn er voll intakt ist, insbesondere auch hinsichtlich der Beleuchtung. Ein Fahrtenbuch ist zu führen.
(4) Schäden an den Bootsanhängern sind der vom Sektionsausschuss beauftragten Person unverzüglich zu melden. Auf Verlangen ist binnen einer Woche nach Eintritt eines Schadens eine schriftliche Schilderung des Schadensherganges unter Nennung der beteiligten Personen anzufertigen und zu übergeben. Kommen der Fahrer oder die Fahrerin dieser Verpflichtung nicht nach, können sie durch Sektionsbeschluss zur Wiedergutmachung des Schadens in voller Höhe oder zu einem Anteil herangezogen werden. Bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Fahrer oder die Fahrerin zu vollem Schadenersatz verpflichtet werden.
(1) Für Schäden an Bootsmaterial haften je nach Sachlage der einzelne Ruderer, die einzelne Ruderin, der Fahrtleiter oder die Fahrtleiterin oder die gesamte Mannschaft. Falls hierüber in der Mannschaft keine einhellige Meinung zustande kommt entscheidet darüber der Sektionsausschuss.
(2) Die Entscheidung über den zu leistenden Schadenersatz trifft der Sektionsausschuss. Über die Höhe des zu leistenden Ersatzes entscheiden folgende Umstände: Trainingsfahrt, Schulfahrt, Anfängerrudern, Wanderfahrt, die Ursache des Schadens sowie allenfalls auch soziale Gesichtspunkte.
Falls der oder die Schadenersatzpflichtigen dies wünschen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, die notwendigen Mittel durch Veranstaltung eines Festes hereinzubringen.
(2) Bei Schäden, die durch schwere Übertretungen der Fahrordnung, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, müssen die gesamten Kosten von den Verursachern getragen werden.
(3) Gegen die Geltendmachung des Schadenersatzes kann binnen 8 Tagen ab Mitteilung schriftlich an den Vorstand berufen werden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Verstöße gegen die Fahrordnung können gemäß der Vereinssatzung vom Sektionsausschuss mit Verweis, mit Bootshaus- oder Sportverbot auf eine Dauer bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages eines aktiven Mitgliedes geahndet werden. Vor der Verhängung einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Verhängung einer solchen Maßnahme kann der Vorstand angerufen werden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.